Exmatrikulation

Formalitäten nach dem Studium

Wenn Sie Ihr Studium beenden, erlischt durch die Exmatrikulation Ihre Mitgliedschaft an der Universität Konstanz (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Landeshochschulgesetz – LHG).

Welche Formen der Exmatrikulation gibt es?

In der Regel exmatrikulieren wir Sie auf Antrag. In einigen Fällen erfolgt die Exmatrikulation auch von Gesetzes wegen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 LHG) zum Ende des laufenden Semesters.

Wichtig!

Sie sollten eine Exmatrikulation von Gesetzes wegen nachträglich in eine beantragte Exmatrikulation umwandeln. Diese benötigen Sie für die Ausstellung von Bescheinigungen, zum Beispiel zur Vorlage bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Immatrikulation an einer anderen Hochschule (§ 62 Abs. 5 LHG in Verbindung mit § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Konstanz - ZImmO).

Wir empfehlen die Umwandlung dringend!

Welche Gründe führen zu einer Exmatrikulation kraft Gesetz?

Gesetzliche Gründe für eine Exmatrikulation (§ 62 Abs. 2 und 3 LHG) liegen zum Beispiel vor, wenn Sie Ihr Studium

  • bestanden haben,
  • ohne bestandene Prüfung abbrechen,
  • endgültig nicht bestehen (Verlust des Prüfungsanspruchs),
  • an einer anderen Hochschule fortsetzen,
  • wegen versäumter Rückmeldung nicht fortsetzen können oder
  • bis zum 20. Fachsemester nicht abgeschlossen haben.

Darüber hinaus werden Studierende exmatrikuliert, die ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der studentischen Krankenversicherung nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist nachgekommen sind. In bestimmten Fällen werden Studierende exmatrikuliert, wenn sie mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation nach § 62a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LHG belegt worden sind.

Wo beantragen Sie Ihre Exmatrikulation?

Sie stellen den Antrag auf Exmatrikulation beim Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ZImmO).

Wir empfehlen Ihnen, sowohl den Antrag als auch alle erforderlichen Nachweise möglichst als gescannte PDF-Datei(en) über unser Kontaktformular, Thema "Formalitäten im Studium", an uns zu senden. Natürlich ist auch eine persönliche Abgabe oder ein Versand auf dem Postweg möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Exmatrikulation?

  1. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Exmatrikulation.
  2. Eine Entlastungsbestätigung vom Kommunkations-, Informations-, Medienzentrum (KIM).
  3. Falls Sie mindestens einen Studiengang in den Fachbereichen Chemie, Biologie und/oder Physik studieren, benötigen Sie zusätzlich mindestens eine oder parallel mehrere Entlastungsbestätigungen des jeweiligen Fachbereichs. Diese erhalten Sie vom zuständigen Fachbereichssekretariat, wenn Sie dort die notwendigen Unterschriften auf dem jeweiligen Entlastungsschein für Studiengänge der Fachbereiche Chemie [pdf], Biologie [pdf] und/oder Physik [pdf] vorweisen können.

Mit Entlastungsbescheinigungen belegen Sie, dass Sie alle genutzten Gegenstände (zum Beispiel Bücher oder Schlüssel) abgegeben und alle ausstehenden Gebühren bezahlt haben (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZImmO).

Wenn Sie die Hochschule wechseln möchten, achten Sie unbedingt darauf, dass Sie sich erst dann an der Universität Konstanz exmatrikulieren, wenn die neue Zulassung schriftlich vorliegt!

Wenn Sie als studentische Hilfskraft beschäftigt sind, informieren Sie bitte umgehend die zuständige Personalabteilung (§ 57 Satz 2 LHG).

Wann dürfen Sie sich im Rahmen Ihres Studienabschlusses frühestens exmatrikulieren?

Sie müssen mindestens bis einschließlich dem Tag immatrikuliert sein, an welchem Sie Ihre letzte Prüfungsleistung ablegen bzw. erbringen. Dies gilt einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Wiederholungsprüfung (§ 1 Abs. 2 ZImmO) und auch dann, wenn sie sich auf ein vergangenes Semester beziehen sollte.

Wann wird Ihre Exmatrikulation wirksam?

In der Regel wird Ihre Exmatrikulation zum Ende des Semesters wirksam, für das sie beantragt beziehungsweise ausgesprochen wurde. In besonderen Fällen kann sie auch mit sofortiger Wirkung erfolgen (§ 62 Abs. 4 LHG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 ZImmO). Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht möglich.

Wie lange besteht im Falle einer Exmatrikulation zu Semesterbeginn noch ein Erstattungsanspruch?

Wenn Sie innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert werden, können Sie sich den bereits entrichteten Verwaltungskosten-, Studierendenwerks- und Studierendenschaftsbeitrag auf Antrag erstatten lassen. Dasselbe gilt auch für die Studiengebühr für internationale Studierende bzw. die Zweitstudiengebühr.

Rechtsgrundlagen:

  • § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 Landeshochschulgebührengesetz (Studiengebühr für internationale Studierende).
  • § 8 Abs. 6 Satz 2 Landeshochschulgebührengesetz (Zweitstudiengebühr).
  • § 12 Abs. 3 Satz 1 Landeshochschulgebührengesetz (Verwaltungskostenbeitrag).
  • § 4 Abs. 1 Beitragsordnung Seezeit Studierendenwerk Bodensee (Studierendenwerksbeitrag).
  • § 4 Satz 2 Beitragsordnung der Verfassten Studierendenschaft an der Universität Konstanz (Studierendenschaftsbeitrag).

Für das Wintersemester 2024/25 ist eine Erstattung bis einschließlich zum 21. November 2024 möglich.

Wie exmatrikulieren Sie sich nur für ein Fach oder für einen von mehreren Studiengängen?

Wenn Sie sich nur für einen Teil Ihres bisherigen Studienganges exmatrikulieren möchten, z. B. aus einem Erweiterungsfach beim Lehramt oder einem Nebenfach, reicht es aus, wenn Sie uns einen formlosen Antrag zukommen lassen (Antrag auf Teil-Exmatrikulation). Der Antrag sollte alle erforderlichen Angaben zu Ihrer Person, Ihre Matrikelnummer und das Fach, welches beendet werden soll, enthalten und unterschrieben sein. Dasselbe gilt auch für Parallelstudiengänge.

Hinweis: Wenn Sie die Absicht haben, ein Fach aus den Fachbereichen Biologie, Chemie und/oder Physik zu beenden, müssen Sie jeweils eine Entlastungsbescheinigung des zuständigen Sekretariats zusammen mit dem formlosen Antrag einreichen.

Wieso sollte ich spätestens im Rahmen der beantragten Exmatrikulation die Einwilligung zur weiteren Datenverarbeitung erteilen?

Der Landesgesetzgeber sieht seit 2022 vor, dass für die Speicherung der Daten von Studierenden über das Ende ihrer Mitgliedschaft bei der Universität Konstanz hinaus (Exmatrikulation), eine Einwilligung erteilt werden muss. Ohne eine solche Einwilligung sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die Studierendendaten im Regelfall nach dem Ende der Mitgliedschaft, spätestens jedoch nach Abschluss des Prüfungsverfahrens „unverzüglich zu löschen“ (vgl. § 12 Abs. 8 Satz 1 und 2 LHG). In der Regel ist das ab einem Monat nach Bestandskraft eines Exmatrikulationsbescheids der Fall. Dies gilt unabhängig davon, ob man von Amts wegen oder aufgrund eigenen Antrags exmatrikuliert worden ist.

Wir möchten Ihnen nachdrücklich empfehlen, uns diese Einwilligung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens im Antrag auf Exmatrikulation zu erteilen.

Gründe:

  • Ohne die Daten könnten wir Ihnen keine Bescheinigungen jedweder Art mehr ausstellen, die im Zusammenhang mit Ihrem früheren Studium oder dem Studienverlauf bei uns stehen (z.B. im Rahmen eines Hochschulwechsels, im Zusammenhang mit einer späteren Wiedereinschreibung in ein Masterstudium oder Aufnahme einer Promotion).
  • Des Weiteren könnten wir Ihnen auch keine Ersatzdokumente (z.B. Prüfungszeugnisse/-urkunden, Transcript of Records) mehr ausstellen, falls Ihnen diese z.B. bei einem Umzug verloren gehen oder aufgrund höherer Gewalt zerstört werden sollten.
  • Schließlich würden Sie ggf. Gefahr laufen, spätestens am Ende Ihres Erwerbslebens die im Zusammenhang mit der dann anstehenden Klärung von Studienverlaufszeiten notwendigen Bescheinigungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr nachweisen zu können, was zu erheblichen finanziellen Einbußen führen kann.

Sonderregelung für Studierende der Rechtswissenschaft (Erste jur. Prüfung) und Doktorand*innen

Sollten Sie Rechtswissenschaft oder Lehramt studieren und nach dem erfolgreichen Bestehen der Ersten juristischen Prüfung bzw. Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt zum Zwecke der Notenverbesserung eine weitere Immatrikulation wünschen, beantragen Sie dies bitte schriftlich und formlos beim SSZ. Sowohl die Dauer als auch der Zeitpunkt einer solchen Immatrikulation sind auf maximal zwei weitere Semester begrenzt bzw. nur für Studierende bis zum Ende des 10. Semesters möglich (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 LHG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 JAPrO bzw. § 27 Abs. 1 Satz 1 GymPO I).

Sollten Sie als angenommene Doktorandin oder als angenommener Doktorand Ihr Promotionsstudium und die damit verbundene Immatrikulation auf eigenen Wunsch hin vorzeitig und ohne Abschluss Ihrer Dissertation beenden wollen, müssen Sie sich auf Antrag exmatrikulieren und parallel Ihre Annahme als Doktorand*in über den für Sie zuständigen Fachbereich beim Zentralen Prüfungsamt aufheben lassen.

Was machen Sie mit der UniCard im Falle Ihrer Exmatrikulation?

Bevor Sie Ihre UniCard beim SSZ abgeben (wie unten beschrieben), lassen Sie sich bitte ein eventuell noch vorhandenes Guthaben bei Seezeit an einer der Kassen in der Mensa auf Ebene K6 erstatten. Dasselbe gilt für ein eventuell noch vorhandenes Druckguthaben beim Canon Druckservice auf Ebene A5 (beim Haupteingang).

Studierende, die sich selbst auf Antrag exmatrikulieren, legen die UniCard zusammen mit dem Antrag auf Exmatrikulation den zuständigen Beschäftigten des SSZ der Universität Konstanz vor.

Im Falle einer Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters kann die UniCard noch bis zum Ablauf des Semesters behalten werden und muss erst danach an das SSZ zurückgegeben werden. Im Falle einer Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung noch vor Ende des laufenden Semesters wird die UniCard dort entweder direkt einbehalten oder entsprechend der beantragten Wirksamkeit neu befristet.

Studierende, die von Gesetzes wegen exmatrikuliert werden und einen Exmatrikulationsbescheid erhalten haben, müssen die UniCard spätestens mit Wirksamwerden der Exmatrikulation ebenfalls beim SSZ abgeben oder an die darin genannte Adresse zurücksenden.

Was mache ich mit meinen Bescheinigungen, die ich im Rahmen der Exmatrikulation erhalten habe?

Im Rahmen der beantragten Exmatrikulation (ggf. nach erfolgter Umwandlung) werden Ihnen von uns neben dem Exmatrikulationsbescheid in der Regel zwei Bescheinigungen ausgestellt. Zum einen die Exmatrikulationsbescheinigung zur Vorlage bei einer anderen Hochschule und zum anderen die Studienverlaufsbescheinigung zur Vorlage bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Bedarfsfall kann die Exmatrikulationsbescheinigung außerdem bei der gesetzlichen Krankenversicherung, beim BAföG-Amt, bei der Arbeitsagentur/Jobcenter oder auch innerhalb der Universität, z. B. bei der Personalabteilung im Falle einer studentischen Hilfs-/Aushilfstätigkeit, eingereicht werden.

Die Studienverlaufsbescheinigung können Sie in der Regel erst dann einreichen, wenn Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung bereits registriert sind und eine sog. Rentenversicherungsnummer besitzen, weil Sie z. B. bereits gearbeitet haben. Die Einreichung kann gerne über die Online-Services der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen.

Wer kann Sie beim Berufseinstieg unterstützen?

Auch nach Ihrer Exmatrikulation können Sie die Angebote des Career Service nutzen. Ob Sie Hilfe bei der Orientierung, Stellensuche oder beim Bewerbungsprozess benötigen – der Career Service unterstützt Sie sowohl bei kurzen Fragen als auch bei ausführlichen Anliegen zu allen Themen rund um Berufseinstieg, Bewerbung und Karriere. Die Teilnahme an Veranstaltungen und Beratungsangeboten des Career Service steht Ihnen bis zwei Jahre nach Beendigung Ihres Studiums offen.

Wieso werde ich zur Exmatrikuliertenbefragung eingeladen?

Wenige Tage nach Ihrer Exmatrikulation werden Sie eine Einladung zur Exmatrikuliertenbefragung in Ihrem Postfach finden. Die Online-Befragung richtet sich sowohl an Absolvent*innen, Hochschulwechsler*innen wie auch Studienabbrecher*innen. Ziel der Befragung ist es, Erkenntnisse über Abbruchgründe und Wechselverhalten zu gewinnen. Auch können die Fachbereichs- und Hochschulleitung mittels Exmatrikuliertenbefragung ein abschließendes Feedback von den Studierenden zu den Studienbedingungen an der Universität Konstanz einholen. Sollten Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten Sie ca. anderthalb Jahre nach Ihrer Exmatrikulation eine Einladung zur Absolventenbefragung. Anders als in der Exmatrikuliertenbefragung fokussiert die Absolventenbefragung die weiteren Übergänge ihrer Alumnni bspw. in ein Master- oder Promotionsprogramm oder in die Erwerbstätigkeit. Die Exmatrikulierten- wie auch die Absolventenbefragung sind zentrale Instrumente des Qualitätsmanagementsystems der Universität Konstanz. Sie fußen auf den Vorgaben des Landeshochschulgesetztes (§ 5 LHG). Weitere Informationen und Ergebnisse bspw. zur Exmatrikuliertenbefragung sind auf der Homepage der Stabsstelle Qualitätsmanagement eingestellt.